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ObenAuf – Verein zur Förderung der musischen Jugendbildung in der Region Nordschwarzwald e.V.

 

 

Satzung

Fassung vom 16. August 2006 mit Änderungen am 16. April 2008 und 04. März 2009

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen:

„OBEN AUF - Verein zur Förderung der musischen Jugendbildung in der Region Nordschwarzwald e.V." mit Sitz in Calw.

 

2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1. Die Aufgabe des Vereins ist, die Arbeit der musischen Jugendbildung in der Region Nordschwarzwald ideell zu unterstützen und materiell zu fördern, insbesondere in den Bereichen der Musik, der bildenden und darstellenden Künste.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

3. Alle dem Verein zufließende Mittel sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke zugunsten der musischen Jugendbildung in der Region Nordschwarzwald verwendet werden.

 

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht ihnen aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu. Die Rückzahlung von Spenden ist nicht statthaft.

 

5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Der Vorstand, die Regionalräte und beauftragte Personen erhalten einen angemessenen Auslagenersatz. Einzelheiten werden durch Vorstandsbeschluss geregelt.

 

 

§ 3 Mitglieder, Beitrag

 

1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

 

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

 

3. Mitgliedsbeiträge werden keine erhoben.

 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins grob verletzt oder wenn ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Auszuschließende ist vor der Beschlussfassung zu hören.

 

 

§ 4 Organe und Gremien des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium errichtet werden. Die Berufung der Mitglieder dieses Kuratoriums erfolgt durch den Vorstand. Das Kuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

 

3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Er ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes ohne Stimmrecht. Im Fall einer Bestellung sind Einzelheiten in einer Geschäftsordnung zu regeln.

 

4. Der Vorstand kann einen Regionalbeirat bilden, der ein flächendeckendes Beraternetzwerk von ObenAuf für alle Städte und Gemeinden in der Region Nordschwarzwald sein soll. Im Fall einer Bestellung sind Einzelheiten in einer Geschäftsordnung zu regeln.

 

 

§ 5 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und weiteren Personen als Beisitzer.

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann für den Rest der dreijährigen Amtszeit nach gewählt werden.

 

3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 des BGB; jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

 

4. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

5. Der Vorstand fasst seinen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit;

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

6. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und bestimmt Art und Höhe der Verwendung der Mittel in Sinne des Vereinszwecks.

 

7. Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstands und die

Mitgliederversammlungen verfasst der Schriftführer. Sie werden in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

 

8. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Tagesordnung muss die folgenden Punkte enthalten:

Bericht des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins

Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer über die Kassenführung

Aussprache über die Berichte

Entlastung des Vorstands

ggf. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

2. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner die Behandlung von Anträgen und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder wenn ein Vierte! der Mitglieder es verlangt.

 

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, in besonders dringenden oder eiligen Fällen mit einer Frist von mindestens einer Woche.

 

5. Die Mitgliederversammlung fasst ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit - Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt -, sofern das Gesetz keine andere Mehrheit zwingend vorschreibt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen findet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

 

 

§ 7 Auflösung des Vereins

 

1. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins fließt dessen Vermögen dem Landkreis Calw zur gemeinnützigen Weiterverwendung im Sinne der Förderung der musischen Jugendbildung in der Region Nordschwarzwald zu.

 

 

 

Calw, den 16. August 2006 1. Änderung der Satzung am 16. April 2008, in Kursiv-Schrift (§§ 2 und 4 Abs. 4)

 

Lothar Hudy, Gerhard Baral, Stefan Kaufmann, Albert Esslinger-Kiefer, Fred Theurer, Prof. Thomas Gerlach, Hans-Werner Köblitz, Jürgen Großmann, Helmut Wagner, Dieter Haag, Jürgen Teufel, Hans-Peter Häusser, Barbara Casper, Roland Hübner, Frank Kreeb, Jens Kück, Siegfried Luz, Karl Röckinger

 

 

2. Änderung der Satzung am 04. März 2009,

in § 5 Abs. 1 gestrichen: „mindestens vier“

Gerhard Baral, Andreas Felchle, Dieter Haag, Hans-Peter Häusser, Lothar Hudy,

Florian Hummel, Stefan Kaufmann, Hans-Werner Köblitz, Erwin Keppler, Frank Kreeb, Ernst Schebetka, Jürgen Teufel, Fred Theurer, Helmut Wagner.

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